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Trefferliste für 'gewo'
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- § 34 GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34 PFANDLEIHGEWERBE (1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit
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- § 148c GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 148C EINZIEHUNG Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Nummer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b oder c begangen worden, so können 1. Gegenstände
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- § 34a GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34A BEWACHUNGSGEWERBE; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden
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- § 149 GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 149 EINRICHTUNG EINES GEWERBEZENTRALREGISTERS (1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister. (2) In das Register sind einzutragen 1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer
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- § 34b GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34B VERSTEIGERERGEWERBE (1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch
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- § 150 GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 150 AUSKUNFT AUF ANTRAG DER BETROFFENEN PERSON (1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch
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- § 34c GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34C IMMOBILIENMAKLER, DARLEHENSVERMITTLER, BAUTRÄGER, BAUBETREUER, WOHNIMMOBILIENVERWALTER, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Wer gewerbsmäßig 1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder
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- § 150a GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 150A AUSKUNFT AN BEHÖRDEN ODER ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER (1) Auskünfte aus dem Register werden für 1. die Verfolgung wegen einer a) in § 148 Nr. 1, b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
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- § 34d GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34D VERSICHERUNGSVERMITTLER, VERSICHERUNGSBERATER (1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis
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- § 150b GewO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 150B AUSKUNFT FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG (1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für
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