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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
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- Anlage StromBGebV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG FÜR DEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH STROM DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG STROM - STROMBGEBV) ANLAGE (ZU § 1) GEBÜHRENVERZEICHNIS (Fundstelle: BGBl. 2023 I, Nr. 24, 2 - 5 bzgl. der einzelnen
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- § 17i FStrG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESFERNSTRAßENGESETZ (FSTRG) § 17I PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN BEI VORHABEN IM TRANSEUROPÄISCHEN VERKEHRSNETZ (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das 1. im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung
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- § 36 BBergG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBERGGESETZ (BBERGG) § 36 VERFAHREN (1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden. (2) Beteiligter ist auch
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- § 20 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 20 PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN BEI VORHABEN IM TRANSEUROPÄISCHEN VERKEHRSNETZ (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das 1. im Kernnetzkorridor nach
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- § 2 MBPlG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES PLANUNGSVERFAHRENS FÜR MAGNETSCHWEBEBAHNEN (MAGNETSCHWEBEBAHNPLANUNGSGESETZ - MBPLG) § 2 ANHÖRUNGSVERFAHREN Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Anhörungsbehörde
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- § 10 MOG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN UND DER DIREKTZAHLUNGEN (MARKTORGANISATIONSGESETZ - MOG) § 10 RÜCKNAHME, WIDERRUF, ERSTATTUNG (1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung
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- § 24 FStrG - Einzelnorm



... oder Plangenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet worden ist. (16) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl ...
- § 9b AtG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 9B ZULASSUNGSVERFAHREN (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung der in § 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes sowie die wesentliche Veränderung
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- § 37 StromPBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG EINER STROMPREISBREMSE * (STROMPREISBREMSEGESETZ - STROMPBG) § 37 ARBEITSPLATZERHALTUNGSPFLICHT (1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
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- § 11 AbfAEV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ANZEIGE- UND ERLAUBNISVERFAHREN FÜR SAMMLER, BEFÖRDERER, HÄNDLER UND MAKLER VON ABFÄLLEN (ANZEIGE- UND ERLAUBNISVERORDNUNG - ABFAEV) § 11 ELEKTRONISCHES VERFAHREN ZUR ERLAUBNISERTEILUNG (1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisantrages
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