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Trefferliste für 'alt'
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- § 105 BinSchPersV - Einzelnorm



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300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein. (4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann zu ersetzen. (5) Sind eine oder mehrere ...
- Art 14 GrÄndStVtr BW/BY 2 - Einzelnorm



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743/2 bis zum Landesgrenzpunkt 743/3 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 3 und 7; 11. vom Landesgrenzpunkt 746 bis zum Landesgrenzpunkt 767 (alt) nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 4 und 7; 12. vom Landesgrenzpunkt 776/1 bis zum Landesgrenzpunkt 781 nach Maßgabe der Anlage 14, Seiten 5 und 7; 13. vom ...
- § 7 SpFV - Einzelnorm



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, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzogen worden ist, 7. bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Absatz 1 Satz 2), 8. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen ...
- § 17 EnVKG - Einzelnorm



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2008 zu etikettieren. Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. Ist ein Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die Pflicht nach Satz 1. Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus ...
- § 1 JGG - Einzelnorm



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ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. (3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften ...
- Art 16 GrÄndStVtr BW/BY 2 - Einzelnorm



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3 und 9; 4. vom Landesgrenzpunkt 920/4 bis zum Landesgrenzpunkt 936/1 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 4, 5 und 9; 5. vom Landesgrenzpunkt 937 (alt) bis zum Landesgrenzpunkt 939 nach Maßgabe der Anlage 16, Seiten 5 und 9; 6. vom Landesgrenzpunkt 939/1 bis zum Landesgrenzpunkt 942 nach Maßgabe der ...
- Anlage 19 SokaSiG - Einzelnorm



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- Anlage 20 SokaSiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER SOZIALKASSENVERFAHREN IM BAUGEWERBE* (SOZIALKASSENVERFAHRENSICHERUNGSGESETZ - SOKASIG) ANLAGE 20 (ZU § 4 ABSATZ 2) URLAUBSREGELUNG FÜR DIE GEWERBLICHEN ARBEITNEHMER IM BAUGEWERBE IN BAYERN VOM 17. DEZEMBER 2012 (Fundstelle: Anlageband
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- Anlage 21 SokaSiG - Einzelnorm



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- Anlage 22 SokaSiG - Einzelnorm



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