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Trefferliste für 'bgb'

Dokument 161 - 170 von 2661 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1598a BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1598A ANSPRUCH AUF EINWILLIGUNG IN EINE GENETISCHE UNTERSUCHUNG ZUR KLÄRUNG DER LEIBLICHEN ABSTAMMUNG (1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können 1. der Vater jeweils von Mutter und Kind, 2. die Mutter jeweils ...
§ 1599 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1599 ANFECHTBARKEIT DER VATERSCHAFT; UNANFECHTBARKEIT DER MUTTERSCHAFT (1) Stellt das Familiengericht auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig fest, dass der dem Kind nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 als Vater ...
§ 1600 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1600 ANFECHTUNGSBERECHTIGTE; AUSSCHLUSS DER ANFECHTUNG (1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: 1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, 2. der Mann, der an Eides statt ...
§ 1600a BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1600A PERSÖNLICHE ANFECHTUNG; ANFECHTUNG BEI FEHLENDER ODER BESCHRÄNKTER GESCHÄFTSFÄHIGKEIT (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. (2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur ...
§ 1600b BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1600B ANFECHTUNGSFRISTEN (1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft ...
§ 1600c BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1600C VATERSCHAFTSVERMUTUNG IM ANFECHTUNGSVERFAHREN (1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht. (2 ...
§ 1600d BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1600D GERICHTLICHE FESTSTELLUNG DER VATERSCHAFT (1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ...
§ 1601 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1601 UNTERHALTSVERPFLICHTETE Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 1602 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1602 BEDÜRFTIGKEIT (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit ...
§ 1603 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1603 LEISTUNGSFÄHIGKEIT (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden ...
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