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- § 12 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 12 ZUSAMMENTREFFEN MIT EINKOMMEN Der Anspruch auf ein Ausgleichsgeld ruht während der Zeit, in der der Leistungsberechtigte 1. eine Beschäftigung oder selbständige
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- § 13 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 13 BEENDIGUNG EINER BESCHÄFTIGUNG WEGEN FLÄCHENSTILLEGUNG, EXTENSIVIERUNG, AUFGABE VON REBFLÄCHEN UND APFELBAUMRODUNG (1) Die §§ 9 bis 12 gelten entsprechend für
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- § 14 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 14 ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE, LANDWIRTSCHAFTLICHE UNFALLVERSICHERUNG, KRANKENVERSICHERUNG DER LANDWIRTE, SOZIALE PFLEGEVERSICHERUNG (1) Der Bund trägt die Beiträge
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- § 15 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 15 GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG UND KRANKENVERSICHERUNG, SOZIALE PFLEGEVERSICHERUNG, ZUSATZVERSORGUNG FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITNEHMER (1) Die Zeit des Bezuges
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- § 15a FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 15A WIDERSPRUCH UND KLAGE GEGEN DIE VERÄNDERUNG DES ZAHLBETRAGS DER PRODUKTIONSAUFGABERENTE UND DES AUSGLEICHSGELDES ZUM 1. APRIL 2004 Widerspruch und Klage gegen
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- § 16 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 16 BEENDIGUNG EINER BESCHÄFTIGUNG WEGEN FLÄCHENSTILLEGUNG, EXTENSIVIERUNG, AUFGABE VON REBFLÄCHEN UND APFELBAUMRODUNG § 14 Abs. 3 und 4 sowie § 15 gelten entsprechend
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- § 17 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 17 DURCHFÜHRENDE STELLE Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des
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- § 18 FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 18 ANWENDUNG SONSTIGER VORSCHRIFTEN (1) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften
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- § 18a FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 18A LANDWIRTE IM BEITRITTSGEBIET (1) § 1 gilt für im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte auch dann, wenn sie 1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet
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- § 18b FELEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 18B ABGABE AN UNTERNEHMEN IM BEITRITTSGEBIET Geht die Nutzung an ein Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet über, werden auf den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für
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