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Trefferliste für 'inverkehrbringen'
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- § 28 ElektroG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN (ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEGESETZ - ELEKTROG) § 28 INFORMATIONSPFLICHTEN DER HERSTELLER GEGENÜBER WIEDERVERWENDUNGSEINRICHTUNGEN
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- Eingangsformel WDüngV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1, des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom
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- § 2 WDüngV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Abgeber: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an andere abgibt
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- § 3 WDüngV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 3 AUFZEICHNUNGSPFLICHT (1) Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen
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- § 4 WDüngV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 4 MELDEPFLICHT (1) Werden Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 in ein Land verbracht, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr
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- § 5 WDüngV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 5 MITTEILUNGSPFLICHT Wer Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat dies der für seinen Sitz zuständigen Behörde einen Monat vor der
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- § 6 WDüngV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 6 ERGÄNZENDE LANDESREGELUNGEN Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder
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- § 7 WDüngV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 7 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz
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- § 8 WDüngV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 8 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- Schlussformel WDüngV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) SCHLUSSFORMEL Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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