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Trefferliste für 'inverkehrbringen'

Dokument 161 - 170 von 1112 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 28 ElektroG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN (ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEGESETZ - ELEKTROG) § 28 INFORMATIONSPFLICHTEN DER HERSTELLER GEGENÜBER WIEDERVERWENDUNGSEINRICHTUNGEN ...
Eingangsformel WDüngV - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1, des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom ...
§ 2 WDüngV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Abgeber: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an andere abgibt ...
§ 3 WDüngV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 3 AUFZEICHNUNGSPFLICHT (1) Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen ...
§ 4 WDüngV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 4 MELDEPFLICHT (1) Werden Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 in ein Land verbracht, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr ...
§ 5 WDüngV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 5 MITTEILUNGSPFLICHT Wer Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat dies der für seinen Sitz zuständigen Behörde einen Monat vor der ...
§ 6 WDüngV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 6 ERGÄNZENDE LANDESREGELUNGEN Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder ...
§ 7 WDüngV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 7 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz ...
§ 8 WDüngV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) § 8 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
Schlussformel WDüngV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND BEFÖRDERN VON WIRTSCHAFTSDÜNGER*) SCHLUSSFORMEL  Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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