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- § 38e EnergieStV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 38E EINGANGSMELDUNG BEI VERWENDUNG DES VEREINFACHTEN ELEKTRONISCHEN VERWALTUNGSDOKUMENTS (1) Nach Aufnahme der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes, auch von Teilmengen, an einem vom ...
- § 16 DRiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DEUTSCHES RICHTERGESETZ (DRIG) § 16 DAUER DER VERWENDUNG ALS RICHTER KRAFT AUFTRAGS (1) Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen
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- § 11 BEZNG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ZUSAMMENFÜHRUNG UND NEUGLIEDERUNG DER BUNDESEISENBAHNEN (BUNDESEISENBAHNNEUGLIEDERUNGSGESETZ - BEZNG) § 11 VERWENDUNG AUF ANDEREN DIENSTPOSTEN Der Präsident oder die von ihm bestimmten Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens können einen Beamten vorübergehend auf einem ...
- § 48d AlkStV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ALKOHOLSTEUERGESETZES (ALKOHOLSTEUERVERORDNUNG - ALKSTV) § 48D ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS BEI VERWENDUNG DES VEREINFACHTEN ELEKTRONISCHEN VERWALTUNGSDOKUMENTS (1) Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse kann der zertifizierte Versender den ...
- § 7 VersRücklG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE VERSORGUNGSRÜCKLAGE DES BUNDES (VERSORGUNGSRÜCKLAGEGESETZ - VERSRÜCKLG) § 7 VERWENDUNG DES SONDERVERMÖGENS Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar
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- § 17 VersRücklG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE VERSORGUNGSRÜCKLAGE DES BUNDES (VERSORGUNGSRÜCKLAGEGESETZ - VERSRÜCKLG) § 17 VERWENDUNG DES SONDERVERMÖGENS „VERSORGUNGSFONDS DES BUNDES“; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Ab dem Jahr 2030 entstehende Versorgungsausgaben für den in
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- § 28 IntErbRVG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INTERNATIONALES ERBRECHTSVERFAHRENSGESETZ (INTERBRVG) § 28 VERVOLLSTÄNDIGUNG INLÄNDISCHER ENTSCHEIDUNGEN ZUR VERWENDUNG IM AUSLAND (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in verkürzter Form abgefasst worden ...
- § 29 IntErbRVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INTERNATIONALES ERBRECHTSVERFAHRENSGESETZ (INTERBRVG) § 29 VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL ZUR VERWENDUNG IM AUSLAND Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat
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- § 35 PAuswV - Einzelnorm



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DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS UND DEN ELEKTRONISCHEN IDENTITÄTSNACHWEIS (PERSONALAUSWEISVERORDNUNG - PAUSWV) § 35 SPEICHERUNG, ABRUF UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH BERECHTIGUNGSZERTIFIKATEANBIETER (1) Berechtigungszertifikateanbieter sind verpflichtet, sich zur Erzeugung von Listen, die Sperrmerkmale ...
- § 88b AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 88B LÄNDERÜBERGREIFENDER ABRUF UND VERWENDUNG VON DATEN ZUR VERHÜTUNG, ERMITTLUNG UND VERFOLGUNG VON STEUERVERKÜRZUNGEN (1) Für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat
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