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Trefferliste für 'zivilprozessordnung'
Dokument 161 - 170 von 2252 Treffer,
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- §§ 456 bis 477 ZPO - Einzelnorm



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- § 478 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 478 EIDESLEISTUNG IN PERSON Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 479 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 479 EIDESLEISTUNG VOR BEAUFTRAGTEM ODER ERSUCHTEM RICHTER (1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor
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- § 480 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 480 EIDESBELEHRUNG Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten
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- Art 105a EGInsO - Einzelnorm



... (EGINSO) ART 105A ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG DER INSOLVENZORDNUNG UND ZUR ÄNDERUNG DES GESETZES, BETREFFEND DIE EINFÜHRUNG DER ZIVILPROZESSORDNUNG (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 10. Juni 2016 beantragt worden sind, ist § 104 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden ...
- § 481 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 481 EIDESLEISTUNG; EIDESFORMEL (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der
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- § 482 ZPO - Einzelnorm



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- § 483 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 483 EIDESLEISTUNG SPRACH- ODER HÖRBEHINDERTER PERSONEN (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder
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- § 484 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 484 EIDESGLEICHE BEKRÄFTIGUNG (1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der
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- § 485 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 485 ZULÄSSIGKEIT (1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der
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