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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- § 1 FAVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ANPASSUNG VON ARZNEIMITTEL-FESTBETRÄGEN (FESTBETRAGS-ANPASSUNGSVERORDNUNG - FAVO) § 1 Für die in der Anlage mit den Teilen A, B und C aufgeführten Arzneimittelgruppen nach § 35a Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden aufgrund
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- § 34 AMG - Einzelnorm



... sei denn, ihre Offenlegung ist für den Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Betreffen die Pharmakovigilanz-Bedenken nach Satz 1 Nummer 5 Arzneimittel, die in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, so erfolgt die Veröffentlichung in Abstimmung mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur ...
- § 6 AMRadV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER RADIOAKTIVE ODER MIT IONISIERENDEN STRAHLEN BEHANDELTE ARZNEIMITTEL (AMRADV) § 6 ÜBERGANGSREGELUNG Arzneimittel, die sich am 30. Dezember 2006 im Verkehr befinden und den Vorschriften des § 3 unterliegen, müssen zwei Jahre nach der ersten
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- § 1 AMVerkRV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL § 1 (1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
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- § 3a AMVV - Einzelnorm



... , die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, darf nur auf einem amtlichen Formblatt, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ausgegeben wird, oder als Verschreibung in elektronischer Form über die Telematikinfrastruktur, die als Sonderverschreibung mit ...
- § 1 AMRabG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER RABATTE FÜR ARZNEIMITTEL § 1 ANSPRUCH AUF ABSCHLÄGE Die pharmazeutischen Unternehmer haben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften
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- § 7 AMVerkRV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL § 7 (1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn 1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung
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- § 8 AMVerkRV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL § 8 (1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn 1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung
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- § 11 AMVerkRV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL § 11 Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
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- § 4 AMHV - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN VON ARZNEIMITTELN OHNE GENEHMIGUNG ODER OHNE ZULASSUNG IN HÄRTEFÄLLEN (ARZNEIMITTEL-HÄRTEFALL-VERORDNUNG - AMHV) § 4 BEGINN DES HÄRTEFALLPROGRAMMS, WIDERSPRUCH (1) Die zuständige Bundesoberbehörde bestätigt der verantwortlichen ...
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