Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'gesellschaften'

Dokument 171 - 180 von 837 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Eingangsformel EAZV - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ARBEITSZEIT DER DEN GESELLSCHAFTEN DES DEUTSCHE BAHN KONZERNS ZUGEWIESENEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (EISENBAHNARBEITSZEITVERORDNUNG - EAZV) EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 2 und des § 27 Abs ...
§ 23 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 23 VERSTEIGERUNG DES GESCHÄFTSANTEILS Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher ...
§ 1 EAZV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ARBEITSZEIT DER DEN GESELLSCHAFTEN DES DEUTSCHE BAHN KONZERNS ZUGEWIESENEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (EISENBAHNARBEITSZEITVERORDNUNG - EAZV) § 1 GELTUNGSBEREICH Für die Beamtinnen und Beamten, die ...
§ 24 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 24 AUFBRINGUNG VON FEHLBETRÄGEN Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen ...
§ 2 EAZV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ARBEITSZEIT DER DEN GESELLSCHAFTEN DES DEUTSCHE BAHN KONZERNS ZUGEWIESENEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (EISENBAHNARBEITSZEITVERORDNUNG - EAZV) § 2 JAHRESARBEITSZEIT (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der ...
§ 25 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 25 ZWINGENDE VORSCHRIFTEN Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 3 EAZV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ARBEITSZEIT DER DEN GESELLSCHAFTEN DES DEUTSCHE BAHN KONZERNS ZUGEWIESENEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (EISENBAHNARBEITSZEITVERORDNUNG - EAZV) § 3 RUHEPAUSEN (1) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit ...
§ 26 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 26 NACHSCHUSSPFLICHT (1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen ...
§ 4 EAZV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ARBEITSZEIT DER DEN GESELLSCHAFTEN DES DEUTSCHE BAHN KONZERNS ZUGEWIESENEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (EISENBAHNARBEITSZEITVERORDNUNG - EAZV) § 4 NACHTDIENST (1) Nachtdienst ist ein Dienst, der mehr ...
§ 27 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 27 UNBESCHRÄNKTE NACHSCHUSSPFLICHT (1) Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 next

neue Volltext-Suche