zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 61 VERWAISTE WERKE (1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. (2) Verwaiste Werke im Sinne ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 120 DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGE UND STAATSANGEHÖRIGE ANDERER EU-STAATEN UND EWR-STAATEN (1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BEFUGTE STELLEN NACH DEM URHEBERRECHTSGESETZ* (URHGBEFSTV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 45c Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) eingefügt worden ist, verordnet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 7 URHEBER Urheber ist der Schöpfer des Werkes. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 61A SORGFÄLTIGE SUCHE UND DOKUMENTATIONSPFLICHTEN (1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 121 AUSLÄNDISCHE STAATSANGEHÖRIGE (1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BEFUGTE STELLEN NACH DEM URHEBERRECHTSGESETZ* (URHGBEFSTV) § 1 SORGFALTS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN Eine befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, die die in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 8 MITURHEBER (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) Das Recht zur Veröffentlichung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 61B BEENDIGUNG DER NUTZUNG UND VERGÜTUNGSPFLICHT DER NUTZENDEN INSTITUTION Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 122 STAATENLOSE (1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige ...