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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
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- § 17 FStrG - Einzelnorm



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78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen ...
- § 2 MBPlG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES PLANUNGSVERFAHRENS FÜR MAGNETSCHWEBEBAHNEN (MAGNETSCHWEBEBAHNPLANUNGSGESETZ - MBPLG) § 2 ANHÖRUNGSVERFAHREN Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Anhörungsbehörde
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- § 5 SeeAnlG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SEEANLAGENGESETZ (SEEANLG) § 5 PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS, PLANGENEHMIGUNG (1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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- § 39 PflSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ DER KULTURPFLANZEN (PFLANZENSCHUTZGESETZ - PFLSCHG) § 39 WIDERRUF, RÜCKNAHME, RUHEN DER ZULASSUNG (1) Eine Zulassung ist zu widerrufen, wenn 1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr
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- wasg_br__96 - Einzelnorm



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oder in dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Fußnote *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des bremischen Rechts an das Wasserhaushaltsgesetz vom 12. April ...
- § 17i FStrG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESFERNSTRAßENGESETZ (FSTRG) § 17I PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN BEI VORHABEN IM TRANSEUROPÄISCHEN VERKEHRSNETZ (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das 1. im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung
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- § 70 WindSeeG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 70 PLANGENEHMIGUNG (1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden
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- § 37 StromPBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG EINER STROMPREISBREMSE * (STROMPREISBREMSEGESETZ - STROMPBG) § 37 ARBEITSPLATZERHALTUNGSPFLICHT (1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
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- § 24 FStrG - Einzelnorm



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oder Plangenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet worden ist. (16) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl ...
- § 13 KrZwMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN ZWEITMARKT FÜR NOTLEIDENDE KREDITE UND ÜBER KREDITDIENSTLEISTUNGSINSTITUTE (KREDITZWEITMARKTGESETZ - KRZWMG) § 13 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut
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