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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
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- wasg_br__96 - Einzelnorm



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oder in dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Fußnote * )Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des bremischen Rechts an das Wasserhaushaltsgesetz vom 12. April ...
- § 11 AbfAEV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ANZEIGE- UND ERLAUBNISVERFAHREN FÜR SAMMLER, BEFÖRDERER, HÄNDLER UND MAKLER VON ABFÄLLEN (ANZEIGE- UND ERLAUBNISVERORDNUNG - ABFAEV) § 11 ELEKTRONISCHES VERFAHREN ZUR ERLAUBNISERTEILUNG (1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisantrages
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- § 24 FStrG - Einzelnorm



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oder Plangenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet worden ist. (16) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl ...
- § 29 EWPBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG VON PREISBREMSEN FÜR LEITUNGSGEBUNDENES ERDGAS UND WÄRME (ERDGAS-WÄRME-PREISBREMSENGESETZ - EWPBG) § 29 ARBEITSPLATZERHALTUNGSPFLICHT (1) Letztverbraucher oder Kunden, die ein Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können
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- § 36 BBergG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBERGGESETZ (BBERGG) § 36 VERFAHREN Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Beteiligter ist auch, wem ein Recht
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- § 2 VZOG - Einzelnorm



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seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist. (5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später ...
- § 18 WaStrG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESWASSERSTRAßENGESETZ (WASTRG) § 18 PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN BEI VORHABEN IM TRANSEUROPÄISCHEN VERKEHRSNETZ (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das 1. im Kernnetzkorridor nach
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- § 13 KrZwMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN ZWEITMARKT FÜR NOTLEIDENDE KREDITE UND ÜBER KREDITDIENSTLEISTUNGSINSTITUTE (KREDITZWEITMARKTGESETZ - KRZWMG) § 13 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut
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- § 2 SeeAnlG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SEEANLAGENGESETZ (SEEANLG) § 2 PLANFESTSTELLUNG (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung. (2) Zuständige
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- § 6 FahrSiLehrgZulV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGSVERFAHREN SOWIE DIE PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG FÜR LEHRGÄNGE FÜR SACHKUNDIGE FÜR DIE FAHRGASTSCHIFFFAHRT (FAHRGASTSICHERHEITSLEHRGÄNGE-ZULASSUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG - FAHRSILEHRGZULV) § 6 UNABHÄNGIGKEIT DER PRÜFENDEN Vor Abnahme
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