zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 ERLEICHTERTE INFORMATIONSPFLICHTEN BEI REPARATUR- UND INSTANDHALTUNGSARBEITEN (1) Hat der Verbraucher bei einem Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 49 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ZUM MIETRECHTSANPASSUNGSGESETZ VOM 18. DEZEMBER 2018 (1) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstandenes Mietverhältnis sind die §§ 555c und 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 3 ERLEICHTERTE INFORMATIONSPFLICHTEN BEI BEGRENZTER DARSTELLUNGSMÖGLICHKEIT Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 50 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ZUM GESETZ ZUR VERLÄNGERUNG DES BETRACHTUNGSZEITRAUMS FÜR DIE ORTSÜBLICHE VERGLEICHSMIETE (1) Mietspiegel können auch nach dem 31. Dezember 2019 nach § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 4 FORMALE ANFORDERUNGEN AN DIE ERFÜLLUNG DER INFORMATIONSPFLICHTEN (1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 51 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ZUM GESETZ ZUR VERLÄNGERUNG UND VERBESSERUNG DER REGELUNGEN ÜBER DIE ZULÄSSIGE MIETHÖHE BEI MIETBEGINN Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstandenes Mietverhältnis ist § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 1 INFORMATIONSPFLICHTEN (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 52 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR UMSETZUNG DER ENTSCHEIDUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS VOM 26. MÄRZ 2019 ZUM AUSSCHLUSS DER STIEFKINDADOPTION IN NICHTEHELICHEN FAMILIEN Auf vor dem 31. März 2020 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 WEITERE INFORMATIONSPFLICHTEN (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die folgenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen: 1. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 53 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ÜBER DIE MAKLERKOSTEN BEI DER VERMITTLUNG VON KAUFVERTRÄGEN ÜBER WOHNUNGEN UND EINFAMILIENHÄUSER Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 23. Dezember 2020 entstanden sind, ...