zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 18C ARBEITNEHMER UND MITARBEITENDE FAMILIENANGEHÖRIGE IM BEITRITTSGEBIET (1) Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 18D BESONDERHEITEN FÜR DAS BEITRITTSGEBIET § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 18E BESONDERHEITEN FÜR DAS AUSLAND Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 19 KOSTENTRAGUNG Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 20 BEFRISTUNG DER REGELUNG Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 21 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 22 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 23 INKRAFTTRETEN (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. (2) Die §§ 13 und 16 sowie im Zusammenhang hiermit auch die ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG INHALTSÜBERSICHT Buch 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Gerichte Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften § 1 Sachliche Zuständigkeit § 2 Bedeutung des Wertes § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER TARIFVERTRAGLICHEN SOZIALKASSENVERFAHREN* (ZWEITES SOZIALKASSENVERFAHRENSICHERUNGSGESETZ - SOKASIG2) ANLAGE 37 (ZU § 10 ABSATZ 1) AUSZUG AUS DEM RAHMENTARIFVERTRAG FÜR GEWERBLICHE ARBEITNEHMER IM DACHDECKERHANDWERK – DACH ...