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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'
Dokument 171 - 180 von 636 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 91 SAG - Einzelnorm



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weniger als sieben Tagen; 6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System ...
- § 27 ZAG - Einzelnorm



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dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist, darf das Institut personenbezogene Daten verarbeiten. (2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute im Sinne dieses Gesetzes entsprechend. § 24c ...
- § 4 PrüfbV - Einzelnorm



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geworden sind, sind zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen. (4) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten ...
- § 16 GroMiKV - Einzelnorm



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diesem Kreditnehmer oder dieser Kreditnehmereinheit gewährt hat, erstmalig die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreicht oder übersteigt oder 2. sich die folgenden Stammdaten eines Millionenkreditnehmers ändern: a) Name oder Firma, b) Wohnsitz oder ...
- § 17 GroMiKV - Einzelnorm



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BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) für jeden Kreditnehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufüllen. (3) Bei Krediten ...
- § 7 SAG - Einzelnorm



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Abwicklungsbehörden sowie den zuständigen Stellen in anderen Staaten, mit denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusammenarbeitet, unter entsprechender Anwendung des § 8e des Kreditwesengesetzes, 2. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, 2a. dem ...
- § 19 GroMiKV - Einzelnorm



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- GROMIKV) § 19 BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE VERSCHULDUNG DER KREDITNEHMER (1) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in elektronischer Form zur Verfügung. (2) Die Evidenzzentrale hat ...
- § 9 PrüfbV - Einzelnorm



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IT-Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen, 9. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. (3) Der ...
- § 2 WoImmoDarlRV - Einzelnorm



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) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: 1. gewerbliche Darlehensgeber a) Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, b) Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, auf die die Regelung des ...
- § 15a VAG - Einzelnorm



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) § 15A IMMOBILIAR-VERBRAUCHERDARLEHEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen ...
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