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Trefferliste für 'kwg'
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- § 26 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 26 VORLAGE VON JAHRESABSCHLUß, LAGEBERICHT UND PRÜFUNGSBERICHTEN (1) Die Institute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen
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- § 55b KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 55B UNBEFUGTE OFFENBARUNG VON ANGABEN ÜBER MILLIONENKREDITE (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart. (2
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- § 1a KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 1A GELTUNG DER RICHTLINIE 2013/36/EU UND DER VERORDNUNGEN (EU) NR. 575/2013, (EG) NR. 1060/2009, (EU) 2015/534 UND (EU) 2017/2402 FÜR KREDIT- UND FINANZDIENSTLEISTUNGSINSTITUTE (1) Für Institute
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- § 26a KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 26A OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE (1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die rechtliche
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- § 56 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 56 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt. (1a) (weggefallen)(2) Ordnungswidrig
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- § 1b KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 1B UNZUVERLÄSSIGKEIT VON SANKTIONIERTEN PERSONEN Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
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- § 26b KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 26B VERMÖGENSTRENNUNG (1) Ein Institut, das das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel der
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- § 57 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 57 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel getrennt
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- § 2 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 2 AUSNAHMEN (1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1. die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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- § 26c KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 26C ESG-RISIKEN IM RISIKOMANAGEMENT (1) Im Rahmen des Risikomanagements nach § 25a sind ESG-Risiken wie folgt zu berücksichtigen: 1. im Rahmen der Risikostrategie ist ein ESG-Risikoplan nach § 26d
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