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Trefferliste für 'pflege'
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- § 3 BBhV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BEIHILFE IN KRANKHEITS-, PFLEGE- UND GEBURTSFÄLLEN (BUNDESBEIHILFEVERORDNUNG - BBHV) § 3 BEAMTINNEN UND BEAMTE IM AUSLAND Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz
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- § 4 BBhV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BEIHILFE IN KRANKHEITS-, PFLEGE- UND GEBURTSFÄLLEN (BUNDESBEIHILFEVERORDNUNG - BBHV) § 4 BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE PERSONEN (1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig
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- § 5 BBhV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BEIHILFE IN KRANKHEITS-, PFLEGE- UND GEBURTSFÄLLEN (BUNDESBEIHILFEVERORDNUNG - BBHV) § 5 KONKURRENZEN (1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung
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- § 6 BBhV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BEIHILFE IN KRANKHEITS-, PFLEGE- UND GEBURTSFÄLLEN (BUNDESBEIHILFEVERORDNUNG - BBHV) § 6 BEIHILFEFÄHIGKEIT VON AUFWENDUNGEN (1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung
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- § 7 BBhV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BEIHILFE IN KRANKHEITS-, PFLEGE- UND GEBURTSFÄLLEN (BUNDESBEIHILFEVERORDNUNG - BBHV) § 7 VERWEISUNGEN AUF DAS SOZIALGESETZBUCH Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften
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- § 8 BBhV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BEIHILFE IN KRANKHEITS-, PFLEGE- UND GEBURTSFÄLLEN (BUNDESBEIHILFEVERORDNUNG - BBHV) § 8 AUSSCHLUSS DER BEIHILFEFÄHIGKEIT (1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen 1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten
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- § 9 BBhV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BEIHILFE IN KRANKHEITS-, PFLEGE- UND GEBURTSFÄLLEN (BUNDESBEIHILFEVERORDNUNG - BBHV) § 9 ANRECHNUNG VON LEISTUNGEN (1) Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen
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- § 10 BBhV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BEIHILFE IN KRANKHEITS-, PFLEGE- UND GEBURTSFÄLLEN (BUNDESBEIHILFEVERORDNUNG - BBHV) § 10 BEIHILFEANSPRUCH (1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet
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- § 11 BBhV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BEIHILFE IN KRANKHEITS-, PFLEGE- UND GEBURTSFÄLLEN (BUNDESBEIHILFEVERORDNUNG - BBHV) § 11 AUFWENDUNGEN IM AUSLAND (1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen
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- § 12 BBhV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER BEIHILFE IN KRANKHEITS-, PFLEGE- UND GEBURTSFÄLLEN (BUNDESBEIHILFEVERORDNUNG - BBHV) § 12 ÄRZTLICHE LEISTUNGEN Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich
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