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Trefferliste für 'rechtsstellung'

Dokument 171 - 180 von 735 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Eingangsformel PfPTrStatG - Einzelnorm*
... . JUNI 1995 ZWISCHEN DEN VERTRAGSSTAATEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS UND DEN ANDEREN AN DER PARTNERSCHAFT FÜR DEN FRIEDEN TEILNEHMENDEN STAATEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN SOWIE DEM ZUSATZPROTOKOLL (GESETZ ZUM PFP-TRUPPENSTATUT) EINGANGSFORMEL  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ...
§ 61 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 61 ÜBUNGEN (1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Die Gesamtdauer der verpflichtenden ...
§ 62 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 62 BESONDERE AUSLANDSVERWENDUNGEN (1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder ...
Art 2 PfPTrStatG - Einzelnorm*
... . JUNI 1995 ZWISCHEN DEN VERTRAGSSTAATEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS UND DEN ANDEREN AN DER PARTNERSCHAFT FÜR DEN FRIEDEN TEILNEHMENDEN STAATEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN SOWIE DEM ZUSATZPROTOKOLL (GESETZ ZUM PFP-TRUPPENSTATUT) ART 2 ABWICKLUNG VON SCHÄDEN (1) Für die Abgeltung von Schäden finden ...
§ 63 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 63 HILFELEISTUNGEN IM INNERN (1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall ...
§ 63a SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 63A HILFELEISTUNGEN IM AUSLAND (1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen. (2) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich ...
Art 4 PfPTrStatG - Einzelnorm*
... . JUNI 1995 ZWISCHEN DEN VERTRAGSSTAATEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS UND DEN ANDEREN AN DER PARTNERSCHAFT FÜR DEN FRIEDEN TEILNEHMENDEN STAATEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN SOWIE DEM ZUSATZPROTOKOLL (GESETZ ZUM PFP-TRUPPENSTATUT) ART 4 SCHLUßBESTIMMUNGEN (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner ...
§ 63b SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 63B WEHRDIENST ZUR TEMPORÄREN VERBESSERUNG DER PERSONELLEN EINSATZBEREITSCHAFT (1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient 1. dem Erhalt oder ...
§ 64 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 64 DIENSTUNFÄHIGKEIT Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
§ 65 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 65 AUSSCHLUSS VON DIENSTLEISTUNGEN Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder ...
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