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Trefferliste für 'bewertungsgesetz'
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- § 153 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 153 ERKLÄRUNGSPFLICHT, VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE GESONDERTE FESTSTELLUNG, FESTSTELLUNGSFRIST (1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung
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- Anlage 9 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 9 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 154 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 154 BETEILIGTE AM FESTSTELLUNGSVERFAHREN (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, 2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung
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- Anlage 9a BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 9A (ZU § 13) KAPITALWERT EINER WIEDERKEHRENDEN, ZEITLICH BESCHRÄNKTEN NUTZUNG ODER LEISTUNG IM JAHRESBETRAG VON EINEM EURO (Fundstelle: BGBl. I 1992, 1860 u. 1861; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der Kapitalwert
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- § 155 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 155 RECHTSBEHELFSBEFUGNIS Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid
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- Anlagen 10 bis 13 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGEN 10 BIS 13 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 156 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 156 AUßENPRÜFUNG Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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- Anlage 14 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 14 (ZU § 163 ABS. 3, § 164 ABS. 2 UND 4) LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG (Fundstelle: BGBl. I 2008, 3043 - 3059) 1 2 3 4 5 6 Region Land/Reg.bezirk Nutzungsart Betriebsform Betriebsgröße Reingewinn EUR/ha LF Pachtpreis EUR/ha
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- § 157 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 157 FESTSTELLUNG VON GRUNDBESITZWERTEN, VON ANTEILSWERTEN UND VON BETRIEBSVERMÖGENSWERTEN (1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag für inländischen
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- Anlage 15 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 15 (ZU § 163 ABS. 4 UND § 164 ABS. 2) FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG (Fundstelle: BGBl. I 2008, 3060; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1 2 3 4 5 6 Land Nutzungsart Ertragsklasse Reingewinn Pachtpreis Wert für
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