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Trefferliste für 'gvg'
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- § 151 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 151 Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 48 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 48 (1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen. (2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle,
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- § 152 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 152 (1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (2) Die Landesregierungen
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- § 49 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 49 (1) Wird die Heranziehung von Ersatzschöffen zu einzelnen Sitzungen erforderlich (§§ 47, 48 Abs. 1), so werden sie aus der Ersatzschöffenliste in deren Reihenfolge zugewiesen. (2) Wird ein Hauptschöffe von der Schöffenliste
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- § 153 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 153 (1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. (2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
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- § 50 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 50 Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen. * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 154 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 154 Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für
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- § 51 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 51 (1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. (2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss
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- § 155 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 155 Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen: I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: 1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder zu einer
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- § 52 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 52 (1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn 1. seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder 2. Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung
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