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Trefferliste für 'gesellschaften'
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- § 2 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 2 FORM DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS (1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. (1a) Die Gesellschaft kann in einem
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- § 68 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 68 ZEICHNUNG DER LIQUIDATOREN (1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist
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- § 3 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 3 INHALT DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS (1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 2. den Gegenstand des Unternehmens, 3. den Betrag des Stammkapitals
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- § 69 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 69 RECHTSVERHÄLTNISSE VON GESELLSCHAFT UND GESELLSCHAFTERN (1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse
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- § 4 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 4 FIRMA Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft
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- § 70 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 70 AUFGABEN DER LIQUIDATOREN Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen
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- § 1 MitbestBeiG - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEIBEHALTUNG DER MITBESTIMMUNG BEIM AUSTAUSCH VON ANTEILEN UND DER EINBRINGUNG VON UNTERNEHMENSTEILEN, DIE GESELLSCHAFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION BETREFFEN (MITBESTIMMUNGS-BEIBEHALTUNGSGESETZ - MITBESTBEIG) § 1 Führt eine in § 21 Abs. 1 des ...
- § 4a GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 4A SITZ DER GESELLSCHAFT Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 71 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 71 ERÖFFNUNGSBILANZ; RECHTE UND PFLICHTEN (1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht
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- § 2 MitbestBeiG - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEIBEHALTUNG DER MITBESTIMMUNG BEIM AUSTAUSCH VON ANTEILEN UND DER EINBRINGUNG VON UNTERNEHMENSTEILEN, DIE GESELLSCHAFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION BETREFFEN (MITBESTIMMUNGS-BEIBEHALTUNGSGESETZ - MITBESTBEIG) § 2 (1) § 1 gilt nicht, wenn das ...
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