zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE REGISTRIERUNG VON BERUFLICHEN BETREUERN (BETREUERREGISTRIERUNGSVERORDNUNG - BTREGV) § 8 ANERKENNUNG VON SACHKUNDELEHRGÄNGEN (1) Ein Sachkundelehrgang ist auf Antrag des Anbieters von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuerkennen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN DER ERTEILUNG VON SICHERHEITSZERTIFIKATEN UND ANERKENNUNGEN DURCH DAS BUNDESAMT FÜR SICHERHEIT IN DER INFORMATIONSTECHNIK 1 (BSI-ZERTIFIZIERUNGS- UND -ANERKENNUNGSVERORDNUNG - BSIZERTV) § 5 FORM DER ENTSCHEIDUNGEN; ANHÖRUNGSPFLICHT ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHTSGESETZ - FINDAG) § 4F ELEKTRONISCHE BEKANNTGABE VON VERWALTUNGSAKTEN DURCH BEREITSTELLUNG ZUM ABRUF (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN BEI DER GENEHMIGUNG VON ANLAGEN NACH § 7 DES ATOMGESETZES (ATOMRECHTLICHE VERFAHRENSVERORDNUNG - ATVFV) § 8 GEGENSTAND UND ZWECK (1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON KULTURGUT (KULTURGUTSCHUTZGESETZ - KGSG) § 52 RÜCKGABEANSPRUCH EINES VERTRAGSSTAATES (1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es 1. einer der in Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens genannten Kategorien ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHTSGESETZ - FINDAG) § 4H BEKANNTGABE UND ZUSTELLUNG IM AUSLAND (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHTSGESETZ - FINDAG) § 4J ANTRÄGE UND INFORMATIONEN IN ENGLISCHER SPRACHE (1) Anträge an die Bundesanstalt können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BERGVERORDNUNG FÜR ALLE BERGBAULICHEN BEREICHE (ALLGEMEINE BUNDESBERGVERORDNUNG - ABBERGV) § 23A ANERKENNUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN (1) Ein Sachverständiger, der Aufgaben nach einer Bergverordnung wahrnimmt, die auf Grund des § 68 Absatz 1 oder 2 des Bundesberggesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER AUßERGERICHTLICHE RECHTSDIENSTLEISTUNGEN (RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ - RDG) § 13 REGISTRIERUNGSVERFAHREN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Der Antrag auf Registrierung ist beim Bundesamt für Justiz zu stellen. Das Registrierungsverfahren kann ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN BEZUG VON ABDRUCKEN AUS DEM SCHULDNERVERZEICHNIS (SCHULDNERVERZEICHNISABDRUCKVERORDNUNG - SCHUVABDRV) § 7 WIDERRUF UND RÜCKNAHME VON BEWILLIGUNGEN (1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt § 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 des ...