zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 188 ANMELDUNG UND EINTRAGUNG DER DURCHFÜHRUNG (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Für die Anmeldung gelten sinngemäß ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 284 WETTBEWERBSVERBOT (1) Ein persönlich haftender Gesellschafter darf ohne ausdrückliche Einwilligung der übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrats weder im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 8 FORM UND MINDESTBETRÄGE DER AKTIEN (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 94 STELLVERTRETER VON VORSTANDSMITGLIEDERN Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 189 WIRKSAMWERDEN DER KAPITALERHÖHUNG Mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 285 HAUPTVERSAMMLUNG (1) In der Hauptversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter nur ein Stimmrecht für ihre Aktien. Sie können das Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben bei Beschlußfassungen über 1. die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 9 AUSGABEBETRAG DER AKTIEN (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).(2) Für ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 95 ZAHL DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 286 JAHRESABSCHLUß. LAGEBERICHT (1) Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter. (2) In der Jahresbilanz sind die Kapitalanteile ...