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Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTINNEN UND PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN (PTA-APRV) § 4A NACHTEILSAUSGLEICH (1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ...
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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 6 NACHTARBEIT Ab dem zweiten Ausbildungsdrittel hat die oder der Auszubildende in der praktischen Ausbildung mindestens 80, höchstens 120 Stunden ...
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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) ANLAGE 2 (ZU § 4 ABSATZ 2 NUMMER 1) PRAKTISCHE AUSBILDUNG ZUR ANÄSTHESIETECHNISCHEN ASSISTENTIN ODER ZUM ANÄSTHESIETECHNISCHEN ASSISTENTEN (Fundstelle ...
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VON MASSEUREN UND MEDIZINISCHEN BADEMEISTERN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNGEN BETREFFEND ANDERE HEILBERUFE) (MB-APRV) § 3 PRÜFUNGSAUSSCHUß (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einem fachlich geeigneten ...
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Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTINNEN UND PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN (PTA-APRV) § 5 NIEDERSCHRIFT Über die Prüfung in jedem Fach ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa ...
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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 7 NOTEN FÜR PRAKTISCHE EINSÄTZE (1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat die Leistung, die die oder der Auszubildende im Rahmen des ...
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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) ANLAGE 3 (ZU § 1 ABSATZ 2 UND § 3 ABSATZ 1 SATZ 2 NUMMER 2) THEORETISCHER UND PRAKTISCHER UNTERRICHT IN DER AUSBILDUNG ZUR OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTIN ...
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VON MASSEUREN UND MEDIZINISCHEN BADEMEISTERN UND ZUR ÄNDERUNG VERSCHIEDENER AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNGEN BETREFFEND ANDERE HEILBERUFE) (MB-APRV) § 4 ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im ...