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Trefferliste für 'beitrittsgebiet'
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- § 5 HKEntschG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE EINMALIGE ENTSCHÄDIGUNG AN DIE HEIMKEHRER AUS DEM BEITRITTSGEBIET (HEIMKEHRERENTSCHÄDIGUNGSGESETZ) § 5 KOSTENTRAGUNG Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 23 StrRehaG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE REHABILITIERUNG UND ENTSCHÄDIGUNG VON OPFERN RECHTSSTAATSWIDRIGER STRAFVERFOLGUNGSMAßNAHMEN IM BEITRITTSGEBIET (STRAFRECHTLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - STRREHAG) § 23 ZUSAMMENTREFFEN VON ANSPRÜCHEN (1) Treffen Ansprüche aus § 21 mit folgenden Ansprüchen ...
- § 6 BerRehaG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN AUSGLEICH BERUFLICHER BENACHTEILIGUNGEN FÜR OPFER POLITISCHER VERFOLGUNG IM BEITRITTSGEBIET (BERUFLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - BERREHAG) § 6 ARBEITSLOSENGELD BEI BERUFLICHER WEITERBILDUNG (1) Verfolgte, die an nach § 81 Absatz 1 Nummer
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- § 2 DbAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINEN AUSGLEICH FÜR DIENSTBESCHÄDIGUNGEN IM BEITRITTSGEBIET (DIENSTBESCHÄDIGUNGSAUSGLEICHSGESETZ - DBAG) § 2 HÖHE (1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme
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- § 17 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 17 PFLEGER FÜR GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER UND INHABER DINGLICHER RECHTE (1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer
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- § 118 SachenRBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SACHENRECHTSBEREINIGUNG IM BEITRITTSGEBIET (SACHENRECHTSBEREINIGUNGSGESETZ - SACHENRBERG) § 118 ENTGELT (1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder
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- § 5 SchuldRAnpG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ANPASSUNG SCHULDRECHTLICHER NUTZUNGSVERHÄLTNISSE AN GRUNDSTÜCKEN IM BEITRITTSGEBIET (SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - SCHULDRANPG) § 5 BAUWERKE (1) Bauwerke sind Gebäude, Baulichkeiten nach § 296 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
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- § 24 StrRehaG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE REHABILITIERUNG UND ENTSCHÄDIGUNG VON OPFERN RECHTSSTAATSWIDRIGER STRAFVERFOLGUNGSMAßNAHMEN IM BEITRITTSGEBIET (STRAFRECHTLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - STRREHAG) § 24 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
- § 7 BerRehaG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN AUSGLEICH BERUFLICHER BENACHTEILIGUNGEN FÜR OPFER POLITISCHER VERFOLGUNG IM BEITRITTSGEBIET (BERUFLICHES REHABILITIERUNGSGESETZ - BERREHAG) § 7 ERSTATTUNG VON KOSTEN Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
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- § 3 DbAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINEN AUSGLEICH FÜR DIENSTBESCHÄDIGUNGEN IM BEITRITTSGEBIET (DIENSTBESCHÄDIGUNGSAUSGLEICHSGESETZ - DBAG) § 3 VERFAHREN, ERSTATTUNG, RECHTSWEG Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die
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