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von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei oder Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind. (4) Über § 30 Abs. 3 BNatSchG hinaus können Ausnahmen von der Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind ...
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UND DIE ERHOLUNG IN DER FREIEN NATUR (BAYERISCHES NATURSCHUTZGESETZ - BAYNATSCHG) VOM 23. FEBRUAR 2011 ART. 15 NATURPARKE (abweichend von § 27 BNatSchG) (1) Großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20 000 ha Fläche, die * überwiegend als Landschaftsschutzgebiete ...
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DIE ERHOLUNG IN DER FREIEN NATUR (BAYERISCHES NATURSCHUTZGESETZ - BAYNATSCHG) VOM 23. FEBRUAR 2011 ART. 14 BIOSPHÄRENRESERVATE (abweichend von § 25 BNatSchG) (1) 1 Die oberste Naturschutzbehörde kann großflächige, repräsentative Ausschnitte von Kulturlandschaften nach Anerkennung durch die Organisation ...