zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 17 DURCHFÜHRENDE STELLE Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 18 ANWENDUNG SONSTIGER VORSCHRIFTEN (1) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 18A LANDWIRTE IM BEITRITTSGEBIET (1) § 1 gilt für im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte auch dann, wenn sie 1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 18B ABGABE AN UNTERNEHMEN IM BEITRITTSGEBIET Geht die Nutzung an ein Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet über, werden auf den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 18C ARBEITNEHMER UND MITARBEITENDE FAMILIENANGEHÖRIGE IM BEITRITTSGEBIET (1) Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 18D BESONDERHEITEN FÜR DAS BEITRITTSGEBIET § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 18E BESONDERHEITEN FÜR DAS AUSLAND Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 19 KOSTENTRAGUNG Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 20 BEFRISTUNG DER REGELUNG Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT (FELEG) § 21 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *