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Trefferliste für 'inso'

Dokument 181 - 190 von 423 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 275 InsO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 275 MITWIRKUNG DES SACHWALTERS (1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ...
§ 10 InsO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 10 ANHÖRUNG DES SCHULDNERS (1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde ...
§ 102 InsO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 102 EINSCHRÄNKUNG EINES GRUNDRECHTS Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt. * zum Seitenanfang ...
§ 203 InsO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 203 ANORDNUNG DER NACHTRAGSVERTEILUNG (1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin 1. zurückbehaltene ...
§ 276 InsO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 276 MITWIRKUNG DES GLÄUBIGERAUSSCHUSSES Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 ...
§ 10a InsO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 10A VORGESPRÄCH (1) Ein Schuldner, der mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat an dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht Anspruch auf ein Vorgespräch über die für das Verfahren relevanten ...
§ 103 InsO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 103 WAHLRECHT DES INSOLVENZVERWALTERS (1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle ...
§ 204 InsO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 204 RECHTSMITTEL (1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. (2) Der Beschluß, durch ...
§ 276a InsO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 276A MITWIRKUNG DER ÜBERWACHUNGSORGANE (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss ...
§ 11 InsO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 11 ZULÄSSIGKEIT DES INSOLVENZVERFAHRENS (1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit steht insoweit einer juristischen ...
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