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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'
Dokument 181 - 190 von 636 Treffer,
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- § 88 WpHG - Einzelnorm



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vornehmen bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen verbundenen Unternehmen, den Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes, den Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25b des Kreditwesengesetzes ...
- § 45 PrüfbV - Einzelnorm



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- PRÜFBV) § 45 IN DIE AUFSICHTLICHE ZUSAMMENFASSUNG EINZUBEZIEHENDE UNTERNEHMEN (1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind darzustellen. Für jedes Unternehmen ist die Unternehmensart zu nennen und anzugeben, ob eine Pflicht zur Einbeziehung des Unternehmens ...
- § 10 WpI-InhKontrollV - Einzelnorm



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. (3) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Wertpapierinstitut, Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 ...
- § 46 PrüfbV - Einzelnorm



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enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 11 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen des Artikels 11 in Verbindung ...
- § 90 WpHG - Einzelnorm



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anzuwenden auf Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen. Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ...
- § 93 WpHG - Einzelnorm



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auf Antrag in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater einzutragen, wenn es 1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ...
- § 38 KAGB - Einzelnorm



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und den Prüfungsbericht einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten und der ...
- § 16 GroMiKV - Einzelnorm



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diesem Kreditnehmer oder dieser Kreditnehmereinheit gewährt hat, erstmalig die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreicht oder übersteigt oder 2. sich die folgenden Stammdaten eines Millionenkreditnehmers ändern: a) Name oder Firma, b) Wohnsitz oder ...
- § 13b ErbStG - Einzelnorm



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sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 ...
- § 17 GroMiKV - Einzelnorm



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BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) für jeden Kreditnehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufüllen. (3) Bei Krediten ...
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