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Trefferliste für 'rechtsstellung'

Dokument 181 - 190 von 735 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Eingangsformel AuslStreitkrNotWG - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM NOTENWECHSEL VOM 29. APRIL 1998 ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER DÄNISCHEN, GRIECHISCHEN, ITALIENISCHEN, LUXEMBURGISCHEN, NORWEGISCHEN, PORTUGIESISCHEN, SPANISCHEN UND TÜRKISCHEN STREITKRÄFTE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGANGSFORMEL  Der Bundestag ...
§ 66 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 66 BEFREIUNG VON DIENSTLEISTUNGEN Von Dienstleistungen sind befreit 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe ...
§ 1 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue ...
§ 67 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 67 ZURÜCKSTELLUNG VON DIENSTLEISTUNGEN (1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Freiheitsstrafe ...
§ 2 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 2 DAUER DES WEHRDIENSTVERHÄLTNISSES; DIENSTZEITBERECHNUNG (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt 1. bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Vierten Abschnitt ...
§ 68 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 68 UNABKÖMMLICHSTELLUNG (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Dienstleistungspflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall ...
Art 3 AuslStreitkrNotWG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM NOTENWECHSEL VOM 29. APRIL 1998 ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER DÄNISCHEN, GRIECHISCHEN, ITALIENISCHEN, LUXEMBURGISCHEN, NORWEGISCHEN, PORTUGIESISCHEN, SPANISCHEN UND TÜRKISCHEN STREITKRÄFTE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 3 GERICHTSBARKEIT ...
§ 3 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 3 ERNENNUNGS- UND VERWENDUNGSGRUNDSÄTZE (1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung ...
§ 69 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 69 ZUSTÄNDIGKEIT Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden ...
Art 4 AuslStreitkrNotWG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM NOTENWECHSEL VOM 29. APRIL 1998 ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER DÄNISCHEN, GRIECHISCHEN, ITALIENISCHEN, LUXEMBURGISCHEN, NORWEGISCHEN, PORTUGIESISCHEN, SPANISCHEN UND TÜRKISCHEN STREITKRÄFTE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 4 INKRAFTTRETEN (1 ...
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