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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetz'
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- § 213 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 213 EINLEITUNG, BETEILIGTE (1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt: 1. der Antragsteller, 2. die Betreiber öffentlicher
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- § 13 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 13 REGULIERUNGSVERFÜGUNG (1) Die Bundesnetzagentur erlegt Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen nach den §§ 24 bis 30, 38 oder 49 auf, ändert bestehende Verpflichtungen oder behält diese
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- § 114 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 114 ANWÄHLPROGRAMME (DIALER) (1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden (Dialer), sind unzulässig. (2) Für die Nutzung
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- § 214 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 214 VERFAHREN DER NATIONALEN STREITBEILEGUNG (1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein. (2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt: 1. bei einem Verfahren
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- § 14 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 14 VERFAHREN DER REGULIERUNGSVERFÜGUNG (1) Die Bundesnetzagentur legt in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse einen Entwurf einer Regulierungsverfügung
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- § 115 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 115 WARTESCHLEIFEN (1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer, 2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen
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- § 215 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 215 ANHÖRUNG, MÜNDLICHE VERHANDLUNG (1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten
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- § 15 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 15 ÜBERPRÜFUNG VON MARKTDEFINITION, MARKTANALYSE UND REGULIERUNGSVERFÜGUNG (1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, prüft sie innerhalb von sechs Wochen, ob diese Tatsachen die Annahme rechtfertigen
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- § 116 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 116 WEGFALL DES ENTGELTANSPRUCHS Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit 1. entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Absatz 3
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- § 216 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 216 BETRIEBS- ODER GESCHÄFTSGEHEIMNISSE Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
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