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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'

Dokument 181 - 190 von 470 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 86 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 86 ANLAGEN DER ANMELDUNG (1) Der Anmeldung der Verschmelzung ist außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch das für die anmeldende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter ...
§ 184 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 184 ANWENDUNG DER SPALTUNGSVORSCHRIFTEN (1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nr. 2 Buchstabe b sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme von Teilen eines Versicherungsvereins ...
§ 281 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 281 BENACHRICHTIGUNG DER ANTEILSINHABER, VERÄUßERUNG VON AKTIEN, HAUPTVERSAMMLUNGSBESCHLÜSSE (1) Auf die Benachrichtigung der Anteilsinhaber durch die Gesellschaft, auf die Aufforderung von Aktionären zur Abholung der ihnen ...
Inhaltsübersicht UmwG - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) INHALTSÜBERSICHT  Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen § 1   Zweites Buch Verschmelzung §§ 2 bis 122           Erster Teil Allgemeine Vorschriften §§ 2 bis 38 Erster Abschnitt Möglichkeit der Verschmelzung §§ 2 und 3 Zweiter Abschnitt ...
§ 87 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 87 ANTEILSTAUSCH (1) Auf Grund der Verschmelzung ist jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft entsprechend dem Verschmelzungsvertrag an dem übernehmenden Rechtsträger beteiligt. Eine Verpflichtung, bei einer übernehmenden ...
§ 185 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 185 MÖGLICHKEIT DER VERMÖGENSÜBERTRAGUNG Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches ...
§ 282 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 282 ABFINDUNGSANGEBOT (1) Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 und die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs ...
§ 1 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 1 ARTEN DER UMWANDLUNG; GESETZLICHE BESCHRÄNKUNGEN (1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden 1. durch Verschmelzung; 2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung); 3. durch Vermögensübertragung ...
§ 88 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 88 GESCHÄFTSGUTHABEN BEI DER AUFNAHME VON KAPITALGESELLSCHAFTEN UND RECHTSFÄHIGEN VEREINEN (1) Ist an der Verschmelzung eine Kapitalgesellschaft als übertragender Rechtsträger beteiligt, so ist jedem Anteilsinhaber dieser Gesellschaft ...
§ 186 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 186 ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN Auf die Vermögensübertragung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden. Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register ...
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