Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'aeg'
Dokument 11 - 20 von 114 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 6a AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 6A BEDINGUNGEN FÜR DEN ERHALT EINER UNTERNEHMENSGENEHMIGUNG Wer einen Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung stellt, muss der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Aufnahme seiner Tätigkeit nachweisen, dass
...
- § 6b AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 6B ANFORDERUNGEN AN DIE ZUVERLÄSSIGKEIT (1) Die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen und das Unternehmen müssen zuverlässig sein. (2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person gilt insbesondere
...
- § 6c AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 6C ANFORDERUNGEN AN DIE FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT (1) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit sind erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er seine tatsächlichen und voraussichtlichen Verpflichtungen
...
- § 6d AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 6D ANFORDERUNGEN AN DIE FACHLICHE EIGNUNG (1) Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird, die die erforderlichen
...
- § 6e AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 6E NACHWEIS DER ZUVERLÄSSIGKEIT UND DER FINANZIELLEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT Ist der Antragsteller 1. die Bundesrepublik Deutschland, 2. ein Land, 3. eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss kommunaler
...
- § 6f AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 6F GÜLTIGKEIT DER UNTERNEHMENSGENEHMIGUNG (1) Wem nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für
...
- § 6g AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 6G WIDERRUF, BEFRISTETE UNTERNEHMENSGENEHMIGUNG (1) Die Genehmigungsbehörde kann bei begründetem Zweifel daran, dass ein Unternehmen, dem sie eine Unternehmensgenehmigung erteilt hat, die Anforderungen der §§ 6a bis
...
- § 6h AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 6H UNTERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION Wenn eine Genehmigungsbehörde einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Unternehmensgenehmigung erteilt, widerruft oder ändert, unterrichtet sie unverzüglich die Europäische
...
- § 6i AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 6I DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION Die Vorschriften der §§ 6 bis 6h sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf der Grundlage des Artikels 17 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments
...
- § 7 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 7 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
Seite:
1 2
3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
neue Volltext-Suche