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Trefferliste für 'aufbewahrung'
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- § 91 SVWO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE SOZIALVERSICHERUNG (SVWO) § 91 AUFBEWAHRUNG DER WAHLUNTERLAGEN Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können
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- § 12 GenDG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER GENETISCHE UNTERSUCHUNGEN BEI MENSCHEN (GENDIAGNOSTIKGESETZ - GENDG) § 12 AUFBEWAHRUNG UND VERNICHTUNG DER ERGEBNISSE GENETISCHER UNTERSUCHUNGEN UND ANALYSEN (1) Die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen hat die verantwortliche
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- § 17a AWaffV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE WAFFENGESETZ-VERORDNUNG (AWAFFV) § 17A VORLAGE UND AUFBEWAHRUNG DER ERSATZDOKUMENTATION (1) Die Ersatzdokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen. (2) Der zur
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- § 5 AltölV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTÖLVERORDNUNG (ALTÖLV) § 5 ENTNAHME, UNTERSUCHUNG UND AUFBEWAHRUNG VON PROBEN (1) Unternehmen der Altölsammlung haben bei der Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 eine Probe zu entnehmen. Je eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe
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- Anlage 6 zum Anhang 2. SprengV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUM SPRENGSTOFFGESETZ (2. SPRENGV) ANLAGE 6 ZUM ANHANG AUFBEWAHRUNG KLEINER MENGEN IM GEWERBLICHEN BEREICH NACH NUMMER 4 DES ANHANGS MAXIMAL ZULÄSSIGE NETTOEXPLOSIVSTOFFMASSEN/NETTOMASSEN IN KG (Fundstelle: BGBl. I 2010, 1688 —
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- § 14 SVRV - Einzelnorm



... ÜBER DEN ZAHLUNGSVERKEHR, DIE BUCHFÜHRUNG UND DIE RECHNUNGSLEGUNG IN DER SOZIALVERSICHERUNG (SOZIALVERSICHERUNGS-RECHNUNGSVERORDNUNG - SVRV) § 14 AUFBEWAHRUNG (1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderung während der ...
- § 23 BNotO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESNOTARORDNUNG (BNOTO) § 23 AUFBEWAHRUNG UND ABLIEFERUNG VON WERTGEGENSTÄNDEN Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen
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- § 15 EEMD-ZVAnl II - Einzelnorm



... DES EUROPÄISCHEN ELEKTRONISCHEN MAUTDIENSTES AUF BUNDESSTRAßEN IM GELTUNGSBEREICH DES BUNDESFERNSTRAßENMAUTGESETZES (EETS-ZULASSUNGSVERTRAG) § 15 AUFBEWAHRUNG VON VERTRAULICHEN DATEN (1) Der Anbieter verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Einrichtung, Durchführung und Beendigung des EETS erstellten ...
- § 7 PStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONENSTANDSGESETZ (PSTG) § 7 AUFBEWAHRUNG (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch
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- § 39 BioSt-NachV - Einzelnorm



... ÜBER ANFORDERUNGEN AN EINE NACHHALTIGE HERSTELLUNG VON BIOMASSE ZUR STROMERZEUGUNG (BIOMASSESTROM-NACHHALTIGKEITSVERORDNUNG - BIOST-NACHV) § 39 AUFBEWAHRUNG, UMGANG MIT INFORMATIONEN (1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergebnisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die ...
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