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Trefferliste für 'bdsg'
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- § 53 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 53 DATENGEHEIMNIS Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das
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- § 54 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 54 AUTOMATISIERTE EINZELENTSCHEIDUNG (1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich
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- § 55 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 55 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DATENVERARBEITUNGEN Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen
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- § 56 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 56 BENACHRICHTIGUNG BETROFFENER PERSONEN (1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen
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- § 57 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 57 AUSKUNFTSRECHT (1) Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu
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- § 58 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 58 RECHTE AUF BERICHTIGUNG UND LÖSCHUNG SOWIE EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen
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- § 59 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 59 VERFAHREN FÜR DIE AUSÜBUNG DER RECHTE DER BETROFFENEN PERSON (1) Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher
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- § 60 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 60 ANRUFUNG DER ODER DES BUNDESBEAUFTRAGTEN (1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten wenden, wenn sie der Auffassung
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- § 61 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 61 RECHTSSCHUTZ GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DER ODER DES BUNDESBEAUFTRAGTEN ODER BEI DEREN ODER DESSEN UNTÄTIGKEIT (1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche
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- § 62 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 62 AUFTRAGSVERARBEITUNG (1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, hat der Verantwortliche für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und
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