Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'bdsg'
Dokument 11 - 20 von 110 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 47 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 47 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Personenbezogene Daten müssen 1. auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige
...
- § 48 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 48 VERARBEITUNG BESONDERER KATEGORIEN PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. (2) Werden besondere
...
- § 49 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 49 VERARBEITUNG ZU ANDEREN ZWECKEN Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen der in § 45 genannten
...
- § 50 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 50 VERARBEITUNG ZU ARCHIVARISCHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND STATISTISCHEN ZWECKEN Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet
...
- § 51 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 51 EINWILLIGUNG (1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nach einer Rechtsvorschrift auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen
...
- § 52 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 52 VERARBEITUNG AUF WEISUNG DES VERANTWORTLICHEN Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des
...
- § 53 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 53 DATENGEHEIMNIS Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das
...
- § 54 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 54 AUTOMATISIERTE EINZELENTSCHEIDUNG (1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich
...
- § 55 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 55 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DATENVERARBEITUNGEN Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen
...
- § 56 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 56 BENACHRICHTIGUNG BETROFFENER PERSONEN (1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen
...
Seite:
1 2
3 4 5 6 7 8 9 10 11
neue Volltext-Suche