, umso höher die Genauigkeit.



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... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 61 HOCHSCHULLEHRERINNEN UND HOCHSCHULLEHRER Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 62 (1) bis (19) (Änderungsvorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *



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