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Trefferliste für 'bundesversorgungsgesetz'

Dokument 11 - 20 von 88 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 4 54. AnrV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER DAS ANZURECHNENDE EINKOMMEN NACH DEM BUNDESVERSORGUNGSGESETZ (54. ANRECHNUNGSVERORDNUNG - 54. ANRV) § 4 FESTSTELLUNG DES EHEGATTENZUSCHLAGS ODER VON KINDERZUSCHLÄGEN (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von ...
§ 5 54. AnrV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER DAS ANZURECHNENDE EINKOMMEN NACH DEM BUNDESVERSORGUNGSGESETZ (54. ANRECHNUNGSVERORDNUNG - 54. ANRV) § 5 ERMITTLUNG WEITERER STUFENZAHLEN Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte ...
§ 6 54. AnrV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER DAS ANZURECHNENDE EINKOMMEN NACH DEM BUNDESVERSORGUNGSGESETZ (54. ANRECHNUNGSVERORDNUNG - 54. ANRV) § 6 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 53. Anrechnungsverordnung vom ...
Schlussformel 54. AnrV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER DAS ANZURECHNENDE EINKOMMEN NACH DEM BUNDESVERSORGUNGSGESETZ (54. ANRECHNUNGSVERORDNUNG - 54. ANRV) SCHLUSSFORMEL  Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
Anlage 54. AnrV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER DAS ANZURECHNENDE EINKOMMEN NACH DEM BUNDESVERSORGUNGSGESETZ (54. ANRECHNUNGSVERORDNUNG - 54. ANRV) ANLAGE (ZU § 2) TABELLE ÜBER DAS ANZURECHNENDE EINKOMMEN UND DIE ZUSTEHENDE AUSGLEICHS- UND ELTERNRENTE FÜR DIE ZEIT AB 1. JULI ...
§ 84 SEG - Einzelnorm*
... , die im Dezember 2024 eine befristete Geldleistung oder eine befristete Sachleistung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben oder denen eine solche Leistung nach dem 1. Januar 2025 bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen längstens bis zum ...
§ 58 BBhV - Einzelnorm*
... , sind bis zum 31. Dezember 2025 beihilfefähig. (6) Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 ...
§ 8 5. RAG - Einzelnorm*
... DER ALLGEMEINEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DAS JAHR 1962 (FÜNFTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 5. RAG) § 8  Soweit bei Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Lebensunterhalt nach ...
§ 292 LAG - Einzelnorm*
... , von Sozialhilfe von fürsorgerischen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten ...
§ 143a SGB XIV - Einzelnorm*
... PFLICHTEN BEI DER VERSORGUNG MIT HILFSMITTELN (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde nimmt für Hilfsmittel, die bis zum 31. Dezember 2023 nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, erbracht wurden, die ...
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