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Trefferliste für 'bundesversorgungsgesetz'

Dokument 11 - 20 von 88 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 4 54. AnrV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER DAS ANZURECHNENDE EINKOMMEN NACH DEM BUNDESVERSORGUNGSGESETZ (54. ANRECHNUNGSVERORDNUNG - 54. ANRV) § 4 FESTSTELLUNG DES EHEGATTENZUSCHLAGS ODER VON KINDERZUSCHLÄGEN (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von ...
§ 5 54. AnrV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER DAS ANZURECHNENDE EINKOMMEN NACH DEM BUNDESVERSORGUNGSGESETZ (54. ANRECHNUNGSVERORDNUNG - 54. ANRV) § 5 ERMITTLUNG WEITERER STUFENZAHLEN Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte ...
§ 6 54. AnrV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER DAS ANZURECHNENDE EINKOMMEN NACH DEM BUNDESVERSORGUNGSGESETZ (54. ANRECHNUNGSVERORDNUNG - 54. ANRV) § 6 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 53. Anrechnungsverordnung vom ...
Schlussformel 54. AnrV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER DAS ANZURECHNENDE EINKOMMEN NACH DEM BUNDESVERSORGUNGSGESETZ (54. ANRECHNUNGSVERORDNUNG - 54. ANRV) SCHLUSSFORMEL  Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
Anlage 54. AnrV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER DAS ANZURECHNENDE EINKOMMEN NACH DEM BUNDESVERSORGUNGSGESETZ (54. ANRECHNUNGSVERORDNUNG - 54. ANRV) ANLAGE (ZU § 2) TABELLE ÜBER DAS ANZURECHNENDE EINKOMMEN UND DIE ZUSTEHENDE AUSGLEICHS- UND ELTERNRENTE FÜR DIE ZEIT AB 1. JULI ...
§ 84 SEG - Einzelnorm*
... , die im Dezember 2024 eine befristete Geldleistung oder eine befristete Sachleistung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben oder denen eine solche Leistung nach dem 1. Januar 2025 bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen längstens bis zum ...
§ 58 BBhV - Einzelnorm*
... , sind bis zum 31. Dezember 2025 beihilfefähig. (6) Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 ...
§ 8 4. RAG - Einzelnorm*
... DER ALLGEMEINEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DAS JAHR 1961 (VIERTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 4. RAG) § 8  Soweit bei den Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den ...
§ 13 10. RAG - Einzelnorm*
... DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG (ZEHNTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 10. RAG) § 13  (1) Soweit bei den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Lebensunterhalt ...
§ 2 KOV - Einzelnorm*
... - KOV) § 2  (1) Versorgungsberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen oder für die Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Bundesgesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. (2) Versorgungskrankenanstalten sind die nach ...
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