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Trefferliste für 'erbstg'

Dokument 11 - 20 von 60 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 26 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 26 ERMÄßIGUNG DER STEUER BEI AUFHEBUNG EINER FAMILIENSTIFTUNG ODER AUFLÖSUNG EINES VEREINS In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 ...
§ 27 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 27 MEHRFACHER ERWERB DESSELBEN VERMÖGENS (1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben ...
§ 28 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 28 STUNDUNG (1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden ...
§ 28a ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 28A VERSCHONUNGSBEDARFSPRÜFUNG (1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte ...
§ 29 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 29 ERLÖSCHEN DER STEUER IN BESONDEREN FÄLLEN (1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, 1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte; 2. soweit ...
§ 30 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 30 ANZEIGE DES ERWERBS (1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis ...
§ 31 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 31 STEUERERKLÄRUNG (1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe ...
§ 32 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 32 BEKANNTGABE DES STEUERBESCHEIDES AN VERTRETER (1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter ...
§ 33 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 33 ANZEIGEPFLICHT DER VERMÖGENSVERWAHRER, VERMÖGENSVERWALTER UND VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in ...
§ 34 ErbStG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 34 ANZEIGEPFLICHT DER GERICHTE, BEHÖRDEN, BEAMTEN UND NOTARE (1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige ...
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