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Trefferliste für 'fahrerlaubnisverordnung'

Dokument 11 - 20 von 177 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Anlage 9 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 9 (ZU § 25 ABSATZ 3) VERWENDUNG VON SCHLÜSSELZAHLEN FÜR EINTRAGUNGEN IN DEN FÜHRERSCHEIN (Fundstelle: BGBl. I 2013, 60 - 63; bzgl. einzelner Änderungen ...
Anlage 13 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 13 (ZU § 40) BEZEICHNUNG UND BEWERTUNG DER IM RAHMEN DES FAHREIGNUNGS-BEWERTUNGSSYSTEMS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN STRAFTATEN UND ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (Fundstelle ...
§ 5a FahrschAusbO 2012 - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis FAHRSCHÜLER-AUSBILDUNGSORDNUNG § 5A PRAKTISCHE AUSBILDUNG AUF KRAFTFAHRZEUGEN MIT SCHALTGETRIEBE DER KLASSE B GEMÄß § 17A DER FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG (1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug ...
§ 48 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 48 FAHRERLAUBNIS ZUR FAHRGASTBEFÖRDERUNG (1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt ...
§ 60 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 60 ÜBERMITTLUNG VON DATEN NACH § 30 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer ...
§ 61 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 61 ABRUF IM AUTOMATISIERTEN VERFAHREN NACH § 30A DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Zur Übermittlung nach § 30a Absatz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch ...
§ 62 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 62 AUTOMATISIERTES ANFRAGE- UND AUSKUNFTSVERFAHREN NACH § 30B DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten ...
§ 63 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 63 VORZEITIGE TILGUNG (1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender ...
§ 64 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 64 IDENTITÄTSNACHWEIS (1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt 1. die amtliche ...
§ 65 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 65 ÄRZTLICHE GUTACHTER Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1), die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen ...
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