zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDHILFERECHTS (KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ - KJHG) ART 13 JUGENDHILFEAUSSCHUß, LANDESJUGENDHILFEAUSSCHUß (1) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 14 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDHILFERECHTS (KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ - KJHG) ART 14 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, KOSTENERSTATTUNG (1) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 über die örtliche Zuständigkeit bleibt für die Gewährung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDHILFERECHTS (KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ - KJHG) ART 15 SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DES LANDESJUGENDAMTS (1) Abweichend von Artikel 1 § 85 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1994 für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDHILFERECHTS (KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ - KJHG) ART 16 FORTGELTUNG VON VERWALTUNGSAKTEN Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten fort: 1. eine aufgrund des § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDHILFERECHTS (KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ - KJHG) ART 17 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE STREITIGKEITEN (1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDHILFERECHTS (KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ - KJHG) ART 18 VERFAHREN VOR DEM VORMUNDSCHAFTSGERICHT (1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDHILFERECHTS (KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ - KJHG) ART 19 EINTRAGUNGEN IM ERZIEHUNGSREGISTER Eintragungen über die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft oder der Fürsorgeerziehung durch den Vormundschaftsrichter ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDHILFERECHTS (KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ - KJHG) ART 20 EINSCHRÄNKUNG VON GRUNDRECHTEN Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDHILFERECHTS (KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ - KJHG) ART 21 ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE KOSTENERSTATTUNG AUFGRUND DER DEUTSCH-SCHWEIZERISCHEN FÜRSORGEVEREINBARUNG Deutsche Fürsorgestelle im Sinne der Erklärung der Bevollmächtigten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR NEUORDNUNG DES KINDER- UND JUGENDHILFERECHTS (KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ - KJHG) ART 22 STADTSTAATENKLAUSEL Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses ...