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Trefferliste für 'kschg'

Dokument 11 - 20 von 30 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 9 KSchG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 9 AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES DURCH URTEIL DES GERICHTS, ABFINDUNG DES ARBEITNEHMERS (1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die ...
§ 10 KSchG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 10 HÖHE DER ABFINDUNG (1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden ...
§ 11 KSchG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 11 ANRECHNUNG AUF ENTGANGENEN ZWISCHENVERDIENST Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der ...
§ 12 KSchG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 12 NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS DES ARBEITNEHMERS, AUFLÖSUNG DES ALTEN ARBEITSVERHÄLTNISSES Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis ...
§ 13 KSchG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 13 AUßERORDENTLICHE, SITTENWIDRIGE UND SONSTIGE KÜNDIGUNGEN (1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit ...
§ 14 KSchG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 14 ANGESTELLTE IN LEITENDER STELLUNG (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht 1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person ...
§ 15 KSchG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 15 UNZULÄSSIGKEIT DER KÜNDIGUNG (1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen ...
§ 16 KSchG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 16 NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS, AUFLÖSUNG DES ALTEN ARBEITSVERHÄLTNISSES Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ...
§ 17 KSchG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 17 ANZEIGEPFLICHT (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, 2. in ...
§ 18 KSchG - Einzelnorm***
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 18 ENTLASSUNGSSPERRE (1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend ...
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