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Trefferliste für 'tkg'
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- § 8 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 8 ORDNUNGSGELDVORSCHRIFTEN (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses
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- § 109 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 109 PREISANGABE (1) Wer gegenüber Endnutzern 1. Premium-Dienste, 2. Auskunftsdienste, 3. Massenverkehrsdienste, 4. Service-Dienste, 5. Kurzwahldienste oder 6. Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummernanbietet oder dafür
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- § 209 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 209 ENTSCHEIDUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR (1) Entscheidungen der Bundesnetzagentur sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben. (2
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- § 9 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 9 INTERNATIONALER STATUS (1) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen
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- § 110 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 110 PREISANSAGE (1) Wer den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme von 1. sprachgestützten Premium-Diensten, 2. Kurzwahl-Sprachdiensten, 3. sprachgestützten Auskunftsdiensten und 4. sprachgestützter Betreiberauswahlfestlegt
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- § 210 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 210 BEKANNTGABE VON ALLGEMEINVERFÜGUNGEN Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche
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- § 10 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 10 MARKTDEFINITION (1) Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des § 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts die sachlich
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- § 111 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 111 PREISANZEIGE (1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, 1. vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme
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- § 211 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 211 BESCHLUSSKAMMERENTSCHEIDUNGEN (1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht
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- § 11 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 11 MARKTANALYSE (1) Bei den nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkten prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktanalyse, ob diese nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test) für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht
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