zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 185 TELEKOMMUNIKATIONSSICHERSTELLUNGSPFLICHT (1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste mit mehr als 100 000 Vertragspartnern haben folgende von ihnen erbrachte Dienste aufrechtzuerhalten: 1. Sprachkommunikationsdienste ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 86 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 87 ZIELE DER FREQUENZREGULIERUNG (1) Ziele der Frequenzregulierung sind 1. die effiziente Verwaltung der Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste in der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit § 2 unter Berücksichtigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 187 UMSETZUNG DER TELEKOMMUNIKATIONSBEVORRECHTIGUNG (1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Anbieter rechtzeitig im Voraus mitzuteilen, 1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 88 AUFGABEN (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 188 MITWIRKUNGSPFLICHTEN UND ENTSCHÄDIGUNG (1) Die nach diesem Abschnitt Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung in den Fällen des § 184 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 89 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 189 ENTGELTE FÜR DIE TELEKOMMUNIKATIONSBEVORRECHTIGUNG Telekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten: 1. für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 90 FREQUENZPLAN (1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen ...