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- § 22 AUV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE UMZUGSKOSTENVERGÜTUNG BEI AUSLANDSUMZÜGEN (AUSLANDSUMZUGSKOSTENVERORDNUNG - AUV) § 22 ZUSÄTZLICHER UNTERRICHT (1) Benötigt ein berücksichtigungsfähiges Kind aufgrund des Umzugs zusätzlichen Unterricht, werden die Unterrichtskosten für höchstens ein Jahr zu 90 Prozent ...
- § 3 MTAPrV - Einzelnorm



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FÜR MEDIZINISCHE TECHNOLOGINNEN UND MEDIZINISCHE TECHNOLOGEN 1 (MT-AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG - MTAPRV) § 3 THEORETISCHER UND PRAKTISCHER UNTERRICHT (1) Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der ...
- § 60a UrhG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE (URHEBERRECHTSGESETZ) § 60A UNTERRICHT UND LEHRE (1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten
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- Anlage 3 FahrschAusbO 2012 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FAHRSCHÜLER-AUSBILDUNGSORDNUNG ANLAGE 3 (ZU § 5 ABSATZ 1) SACHGEBIETE FÜR DEN PRAKTISCHEN UNTERRICHT FÜR ALLE KLASSEN (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1334 - 1338; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt 1.1 Überprüfung
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- § 2 ÄApprO 2002 - Einzelnorm



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. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika. (2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert ...
- § 3 BezeichnungsV - Einzelnorm



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den wissenschaftlichen Hochschulen die 10. Bekanntmachung über den Vollzug des BayBFG vom 25. Januar 1971 (Amtsbl. des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus S. 224), 2. den pädagogischen Hochschulen und den Kunsthochschulen in Bayern die 6. Bekanntmachung über den Vollzug des BayBFG vom ...
- Anlage 3 FahrlAusbV - Einzelnorm



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, der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule bestellten Person und des Ausbildungsfahrlehrers 2 Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Prüfung 2.1 Theoretischer Unterricht 2.1.1 Vorbesprechung – Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Absatz 6 ...
- Anlage 2 PhysTh-APrV - Einzelnorm



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(PHYSTH-APRV) ANLAGE 2 (ZU § 1 ABS. 2 SATZ 1) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3797 - 3799 A Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten Stundenzahl 1 Physiologie 50 1.1 Grundlagen der Zellphysiologie 1.2 Nerven- und Sinnesphysiologie 1.2.1 Zentrales Nervensystem ...
- Anlage 5 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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- ATA-OTA-APRV) ANLAGE 5 (ZU § 18 ABSATZ 2 NUMMER 1 BUCHSTABE B) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE TEILNAHME AM THEORETISCHEN UND PRAKTISCHEN UNTERRICHT UND AN DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2324) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen ...
- § 13 MTBG - Einzelnorm



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absolviert werden. (2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre. (3) Die Ausbildung besteht aus 1. theoretischem Unterricht, 2. praktischem Unterricht und 3. einer praktischen Ausbildung. (4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4 600 Stunden. Sie verteilen sich je nach Beruf ...
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