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Trefferliste für 'waffg'

Dokument 11 - 20 von 99 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 25 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 25 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24 1. Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung ...
§ 25a WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 25A ANORDNUNGEN ZUR KENNZEICHNUNG Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, ...
§ 26 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 26 NICHTGEWERBSMÄßIGE WAFFENHERSTELLUNG (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten ...
§ 27 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 27 SCHIEßSTÄTTEN, SCHIEßEN DURCH MINDERJÄHRIGE AUF SCHIEßSTÄTTEN (1) Wer 1. eine ortsfeste Anlage oder 2. eine ortsveränderliche Anlage,die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen ...
§ 27a WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 27A SICHERHEITSTECHNISCHE PRÜFUNG VON SCHIEßSTÄTTEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen in der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen ...
§ 28 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 28 ERWERB, BESITZ UND FÜHREN VON SCHUSSWAFFEN UND MUNITION DURCH BEWACHUNGSUNTERNEHMER UND IHR BEWACHUNGSPERSONAL (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung ...
§ 28a WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 28A ERWERB, BESITZ UND FÜHREN VON SCHUSSWAFFEN UND MUNITION DURCH BEWACHUNGSUNTERNEHMEN UND IHR BEWACHUNGSPERSONAL FÜR BEWACHUNGSAUFGABEN NACH § 31 ABSATZ 1 DER GEWERBEORDNUNG (1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen ...
§ 29 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 29 VERBRINGEN VON WAFFEN ODER MUNITION IN DEN, DURCH DEN ODER AUS DEM GELTUNGSBEREICH DIESES GESETZES (1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann ...
§ 30 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 30 ALLGEMEINE ERLAUBNIS ZUM VERBRINGEN VON WAFFEN ODER MUNITION AUS DEM GELTUNGSBEREICH DIESES GESETZES IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein ...
§ 31 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 31 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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