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Trefferliste für 'waffg'
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- § 50 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 50 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 51 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 51 STRAFVORSCHRIFTEN (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen
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- § 52 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 52 STRAFVORSCHRIFTEN (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort
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- § 52a WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 52A (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 53 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 53 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt, 2. (weggefallen) 3. ohne
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- § 54 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 54 EINZIEHUNG (1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände, 1. auf die sich diese Straftat bezieht oder 2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer
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- § 55 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 55 AUSNAHMEN FÜR OBERSTE BUNDES- UND LANDESBEHÖRDEN, BUNDESWEHR, POLIZEI UND ZOLLVERWALTUNG, ERHEBLICH GEFÄHRDETE HOHEITSTRÄGER SOWIE BEDIENSTETE ANDERER STAATEN (1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
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- § 56 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 56 SONDERVORSCHRIFTEN FÜR STAATSGÄSTE UND ANDERE BESUCHER Auf 1. Staatsgäste aus anderen Staaten, 2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses
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- § 57 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 57 KRIEGSWAFFEN (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der
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- § 58 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 58 ALTBESITZ; ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch
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