Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'waffg'

Dokument 11 - 20 von 101 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 57 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 57 KRIEGSWAFFEN (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der ...
§ 58 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 58 ALTBESITZ; ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch ...
§ 59 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 59 VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie ...
§ 60 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 60 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 60a WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 60A ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZU DEN WAFFENBÜCHERN (1) Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 19. Februar 2020 geltenden Fassung besteht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 fort. Nach ...
Anlage 1 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) ANLAGE 1 (ZU § 1 ABS. 4) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt ...
Anlage 2 WaffG - Einzelnorm**
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) ANLAGE 2 (ZU § 2 ABS. 2 BIS 4) WAFFENLISTE (Fundstelle: BGBl. I 2002, 3999 - 4002; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Abschnitt 1: Verbotene Waffen Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ...
Inhaltsübersicht WaffG - Einzelnorm**
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) INHALTSÜBERSICHT  Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche ...
§ 1 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 1 GEGENSTAND UND ZWECK DES GESETZES, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ...
§ 2 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 2 GRUNDSÄTZE DES UMGANGS MIT WAFFEN ODER MUNITION, WAFFENLISTE (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 next

neue Volltext-Suche