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Trefferliste für 'aktg'

Dokument 11 - 20 von 418 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 244 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 244 BESTÄTIGUNG ANFECHTBARER HAUPTVERSAMMLUNGSBESCHLÜSSE*. Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb ...
§ 327d AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 327D DURCHFÜHRUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die ...
§ 61 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 61 VERGÜTUNG VON NEBENLEISTUNGEN Für wiederkehrende Leistungen, zu denen Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht ...
§ 137 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 137 ABSTIMMUNG ÜBER WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen ...
§ 245 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 245 ANFECHTUNGSBEFUGNIS Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift ...
§ 327e AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 327E EINTRAGUNG DES ÜBERTRAGUNGSBESCHLUSSES (1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung ...
§ 62 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 62 HAFTUNG DER AKTIONÄRE BEIM EMPFANG VERBOTENER LEISTUNGEN (1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile ...
§ 138 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 138 GESONDERTE VERSAMMLUNG. GESONDERTE ABSTIMMUNG In diesem Gesetz oder in der Satzung vorgeschriebene Sonderbeschlüsse gewisser Aktionäre sind entweder in einer gesonderten Versammlung dieser Aktionäre oder in einer gesonderten Abstimmung ...
§ 246 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 246 ANFECHTUNGSKLAGE (1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand ...
§ 327f AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 327F GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG DER ABFINDUNG Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung ...
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