Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'altersteilzeitgesetz'
Dokument 11 - 20 von 52 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- Anlage MinNettoV 2004 - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MINDESTNETTOBETRÄGE NACH DEM ALTERSTEILZEITGESETZ FÜR DAS JAHR 2004 (MINDESTNETTOBETRAGS-VERORDNUNG 2004) ANLAGE (Fundstelle: BGBl. I 2003, 3115 - 3138) Bisheriges Arbeitsentgelt Monat bis Euro gerundet: Mindestnettobetrag in Steuerklasse
...
- § 3 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 3 ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß 1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer
...
- § 4 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 4 LEISTUNGEN (1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre 1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts
...
- § 5 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 5 ERLÖSCHEN UND RUHEN DES ANSPRUCHS (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt 1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet hat, 2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat
...
- § 6 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 6 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit
...
- § 7 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 7 BERECHNUNGSVORSCHRIFTEN (1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum
...
- § 8 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 8 ARBEITSRECHTLICHE REGELUNGEN (1) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des
...
- § 8a AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 8A INSOLVENZSICHERUNG (1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich des darauf
...
- § 9 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 9 AUSGLEICHSKASSEN, GEMEINSAME EINRICHTUNGEN (1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesagentur
...
- § 10 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 10 SOZIALE SICHERUNG DES ARBEITNEHMERS (1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit (§ 2) geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
...
Seite:
1 2
3 4 5 6
neue Volltext-Suche