Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'beamtenrechtsrahmengesetzes'
Dokument 11 - 20 von 114 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 131 BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 131 Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen
...
- § 132 BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 132 (1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen
...
- § 133 BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133 Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121). *
...
- § 133a BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133A Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 133b bis 133e sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie finden keine
...
- § 133b BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133B (1) Der Beamte kann für Zwecke der Verteidigung auch ohne seine Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen
...
- § 133c BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133C Die Entlassung eines Beamten auf seinen Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist
...
- § 133d BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133D Ein Ruhestandsbeamter, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn
...
- § 133e BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133E (1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann der Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen
...
- § 133f BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 133F (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets
...
- § 135 BRRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 135 Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer
...
Seite:
1 2
3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
neue Volltext-Suche