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Trefferliste für 'beamtenversorgungsgesetz'
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- § 72 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 72 SONDERZAHLUNG ZUR ABMILDERUNG DER FOLGEN GESTIEGENER VERBRAUCHERPREISE IM JAHR 2023 (1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise
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- § 6 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 6 REGELMÄßIGE RUHEGEHALTFÄHIGE DIENSTZEIT (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis
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- §§ 73 bis 76 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) §§ 73 BIS 76 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 6a BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 6A ZEITEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST EINER ZWISCHENSTAATLICHEN ODER ÜBERSTAATLICHEN EINRICHTUNG (1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn
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- § 84 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 84 RUHEGEHALTFÄHIGE DIENSTZEIT Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976
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- § 7 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 7 ERHÖHUNG DER RUHEGEHALTFÄHIGEN DIENSTZEIT Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die 1. ein Ruhestandsbeamter in einem seine
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- § 85 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 85 RUHEGEHALTSSATZ FÜR AM 31. DEZEMBER 1991 VORHANDENE BEAMTE (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
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- § 8 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 8 BERUFSMÄßIGER WEHRDIENST UND VERGLEICHBARE ZEITEN (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
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- § 85a BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 85A ERNEUTE BERUFUNG IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS Bei einem nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten
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- § 9 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 9 NICHTBERUFSMÄßIGER WEHRDIENST UND VERGLEICHBARE ZEITEN (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
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