Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'beamtenversorgungsgesetz'
Dokument 11 - 20 von 172 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 47 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 47 ÜBERGANGSGELD (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger
...
- § 47a BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 47A ÜBERGANGSGELD FÜR ENTLASSENE POLITISCHE BEAMTE (1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 54 des Bundesbeamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag
...
- § 48 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 48 AUSGLEICH BEI BESONDEREN ALTERSGRENZEN (1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst
...
- § 49 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 49 FESTSETZUNG UND ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE, VERSORGUNGSAUSKUNFT (1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person
...
- § 50 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50 FAMILIENZUSCHLAG UND AUSGLEICHSBETRAG (1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung
...
- § 50a BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50A KINDERERZIEHUNGSZUSCHLAG (1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag
...
- § 50b BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50B KINDERERZIEHUNGSERGÄNZUNGSZUSCHLAG (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991
...
- § 50c BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50C KINDERZUSCHLAG ZUM WITWENGELD (1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit
...
- § 50d BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50D PFLEGE- UND KINDERPFLEGEERGÄNZUNGSZUSCHLAG (1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig
...
- § 50e BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 50E VORÜBERGEHENDE GEWÄHRUNG VON ZUSCHLÄGEN (1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
...
Seite:
1 2
3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
neue Volltext-Suche