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Trefferliste für 'berichtigung'
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- § 45 MarkenG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN SCHUTZ VON MARKEN UND SONSTIGEN KENNZEICHEN (MARKENGESETZ - MARKENG) § 45 BERICHTIGUNG DES REGISTERS UND VON VERÖFFENTLICHUNGEN (1) Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern
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- § 1081 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1081 BERICHTIGUNG UND WIDERRUF (1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt
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- § 2046 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 2046 BERICHTIGUNG DER NACHLASSVERBINDLICHKEITEN (1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung
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- § 28 IntGüRVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INTERNATIONALES GÜTERRECHTSVERFAHRENSGESETZ (INTGÜRVG) § 28 ERGÄNZUNG UND BERICHTIGUNG INLÄNDISCHER ENTSCHEIDUNGEN ZUR GELTENDMACHUNG IM AUSLAND (1) Will ein Beteiligter eine Versäumnis- oder Anerkenntnisentscheidung, die in verkürzter Form abgefasst
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- § 319 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 319 BERICHTIGUNG DES URTEILS (1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung
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- § 18 VereinsGDV - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES ZUR REGELUNG DES ÖFFENTLICHEN VEREINSRECHTS (VEREINSGESETZ) § 18 BERICHTIGUNG DES GRUNDBUCHS, DES SCHIFFSREGISTERS UND DES SCHIFFSBAUREGISTERS (1) Werden durch eine wirksam gewordene Einziehung nach § 11 oder § 12 des ...
- § 26 UmstGeldInstV - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE UMSTELLUNGSRECHNUNG DER GELDINSTITUTE AUS ANLAß DER NEUORDNUNG DES GELDWESENS § 26 BERICHTIGUNG DER UMSTELLUNGSRECHNUNG (1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Berichtigung (§ 3 Abs. 6 der Bankenverordnung), soweit 1. Posten in sie nicht ...
- § 5 RAG 1982 - Einzelnorm



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RENTENANPASSUNGSGESETZ 1982 (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DIE ANPASSUNG DER RENTEN DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG IM JAHR 1982) § 5 BERICHTIGUNG FEHLERHAFTER ANPASSUNGEN Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten ...
- § 5 RAG 1983 - Einzelnorm



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18 DES GESETZES ZUR WIEDERBELEBUNG DER WIRTSCHAFT UND BESCHÄFTIGUNG UND ZUR ENTLASTUNG DES BUNDESHAUSHALTS - HAUSHALTSBEGLEITGESETZ 1983) § 5 BERICHTIGUNG FEHLERHAFTER ANPASSUNGEN Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis ...
- § 5 RAG 1984 - Einzelnorm



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ANPASSUNG DER RENTEN DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG UND DER GELDLEISTUNGEN DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG IM JAHRE 1984) (RAG 1984) § 5 BERICHTIGUNG FEHLERHAFTER ANPASSUNGEN Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur ...
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