zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 31 AUFBAU UND SCHUTZ DES NETZES „NATURA 2000“ Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 32 SCHUTZGEBIETE (1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 33 ALLGEMEINE SCHUTZVORSCHRIFTEN (1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 34 VERTRÄGLICHKEIT UND UNZULÄSSIGKEIT VON PROJEKTEN; AUSNAHMEN (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 35 GENTECHNISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN Auf 1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und 2. die land-, forst ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 36 PLÄNE Auf 1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie 2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 37 AUFGABEN DES ARTENSCHUTZES (1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 38 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ARTEN-, LEBENSSTÄTTEN- UND BIOTOPSCHUTZ (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 erstellen die für Naturschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 39 ALLGEMEINER SCHUTZ WILD LEBENDER TIERE UND PFLANZEN; ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS VON RECHTSVERORDNUNGEN (1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 40 AUSBRINGEN VON PFLANZEN UND TIEREN (1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als ...